Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück. Eine Begründung des Beschlusses wurde nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterlassen, weil sie nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beigetragen hätte. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründungsverzicht nach § 544 Abs. 6 ZPO; Kosten dem Beklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf die Begründung seines Beschlusses verzichten, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beizutragen.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; dies umfasst auch die durch eine Nebenintervention entstandenen Kosten (§§ 97, 101 ZPO).
Die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss erfordert keine inhaltliche Neubeurteilung der Entscheidung der Vorinstanz, sofern die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 24. Juni 2021, Az: 2 U 391/19, Urteil
vorgehend LG Koblenz, 15. Februar 2019, Az: 8 O 168/14
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Klägerin entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 62.679,88 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Jurgeleit Sacher