Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 6/24)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Oldenburg. Zentrale Frage war, ob die strengen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab, da eine Begründung nicht zur Klärung beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Begründung unterlassen, Kosten der Beklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur dann erfolgreich, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision erfüllt sind; ansonsten ist sie zurückzuweisen.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 7. Dezember 2023, Az: 12 U 198/22, Beschluss
vorgehend LG Osnabrück, 14. Dezember 2022, Az: 9 O 591/18
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 40.222 €
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