Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt (§ 544 Abs.6 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision gegen das OLG-Urteil. Der BGH wies die Beschwerde als unbegründet zurück und sah von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 97 Abs.1 ZPO).
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Begründung nach § 544 Abs. 6 ZPO unterbleibt; Kostenentscheidung zugunsten der unterliegenden Partei.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Das Gericht kann von einer Begründung der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision absehen, wenn eine solche Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Bei Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Eine Begründung der Nichtzulassung kann entbehrlich sein, wenn die Entscheidung keine grundsätzlichen oder klärungsbedürftigen Rechtsfragen zur Zulassung der Revision aufwirft.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 2. Dezember 2021, Az: I-21 U 68/19, Urteil
vorgehend LG Hagen (Westfalen), 7. Juni 2019, Az: 21 O 191/08
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom2. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 1.056.261,74 €
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