Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und sah gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab, weil diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beigetragen hätte. Der Beklagte trägt die Kosten; Gegenstandswert: 23.224,85 €.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision vom BGH abgewiesen; Begründung unterbleibt, Beklagter trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die unterlegene Partei nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Das Gericht setzt für das Beschwerdeverfahren einen Gegenstandswert fest, der Grundlage der Kostenentscheidung ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 20. März 2023, Az: 18 U 193/22, Beschluss
vorgehend OLG Köln, 14. Februar 2023, Az: 18 U 193/22, Beschluss
vorgehend LG Aachen, 20. Oktober 2022, Az: 12 O 169/22
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. März 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 23.224,85 €
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