Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH VII ZR 61/22)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtet Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG. Zentrale Frage ist, ob durch die Beschwerde Umstände vorgetragen werden, die die Zulassung der Revision rechtfertigen. Der BGH weist die Beschwerde zurück und nimmt von einer Begründung Abstand, weil sie nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Klägerseite
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer keine hinreichenden tatsächlichen oder rechtlichen Anhaltspunkte darlegt, die die Zulassung der Revision begründen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung der Zurückweisung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert ist im Beschluss festzustellen, soweit er für die Kostenerhebung und -verteilung relevant ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Braunschweig, 22. Februar 2022, Az: 8 U 97/20, Beschluss
vorgehend LG Braunschweig, 27. November 2020, Az: 1 O 4837/18
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 75.855,36 €
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