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BGH·VII ZR 61/20·18.05.2022

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung entbehrlich

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsverfahren. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer Begründung abgesehen, weil eine solche nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten; Gegenstandswert: 888.000 €.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung gemäß § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO entbehrlich, Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig; sie wird zurückgewiesen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Das Gericht kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens kann auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Wertfestsetzung abgestellt werden.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 26. März 2020, Az: I-5 U 51/19, Urteil

vorgehend LG Duisburg, 24. Januar 2019, Az: 4 O 278/16

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. März 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. April 2020 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 888.000 € (entsprechend der Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht)

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