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BGH·VII ZR 61/09·08.04.2010

Architektenhonoraranspruch: Honorarvereinbarung außerhalb der Sätze der HOAI

ZivilrechtWerkvertragsrechtArchitektenhonorarAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision gegen das OLG-Urteil zu seinem Architektenhonoraranspruch bei Vereinbarung außerhalb der HOAI-Sätze. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil Zweifel an den rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Zulassungsgrund ergeben. Weitere Ausführungen unterbleiben nach § 544 Abs. 4 S. 2 ZPO. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; kein Zulassungsgrund ersichtlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision setzt das Vorliegen eines gesetzlichen Zulassungsgrundes voraus; bloße Bedenken gegen die Rechtsausführungen der Vorinstanz genügen nicht.

2

Reine Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsanwendung der Vorinstanzen begründen ohne Ausweis eines Zulassungsgrundes keine Revisionszulassung.

3

Unsicherheiten über die vertraglichen Grundlagen zur Ermittlung der der Abrechnung zugrunde zu legenden Kosten rechtfertigen allein nicht die Zulassung der Revision.

4

Das Revisionsgericht kann von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 4 S. 2 ZPO); die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 631 BGB§ 4 Abs 1 AIHonO§ 4 Abs 4 AIHonO§ 15 AIHonO§ 16 AIHonO§ 17 AIHonO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Rostock, 25. Februar 2009, Az: 2 U 21/07, Urteil

vorgehend LG Stralsund, 22. Februar 2007, Az: 7 O 22/04

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 25. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts zu den vertraglichen Grundlagen für die Ermittlung der der Abrechnung zugrunde zu legenden Kosten veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil insoweit ein Zulassungsgrund nicht vorliegt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 45.932,87 €

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