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BGH·VII ZR 60/24·16.04.2025

Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hat gemäß § 321a ZPO Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats eingelegt, der ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hatte. Streitgegenstand war, ob dadurch eine neue und eigenständige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den Senat vorliegt. Der Senat stellte fest, dass er das Vorbringen geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet habe; eine Gehörsverletzung liege nicht vor. Die Anhörungsrüge wurde kostenpflichtig verworfen.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet/verworfen zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wird, kann nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das entscheidende Gericht rügen.

2

Eine bloße Abweisung der Nichtzulassungsbeschwerde aus Rechtsgründen stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sofern das Vorbringen zur Kenntnis genommen und geprüft wurde.

3

Ergibt die Prüfung, dass die vorgebrachten Zulassungsgründe nicht durchgreifen, liegt darin keine verfassungsrechtlich erhebliche Gehörsverletzung.

4

Gerichte sind nicht verpflichtet, jeden einzelnen Punkt des Parteivortrags ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu bescheiden; dies gilt auch für Entscheidungen über Anhörungsrügen (vgl. § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

Relevante Normen
§ 321a ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 31. März 2025, Az: VII ZR 60/24

vorgehend BGH, 19. März 2025, Az: VII ZR 60/24

vorgehend OLG München, 21. März 2024, Az: 20 U 5903/22 Bau e

vorgehend LG Landshut, 16. September 2022, Az: 54 O 2202/18

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 31. März 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 19. März 2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Klägerin hat keinen Erfolg.

2

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 66/20 Rn. 2 m.w.N., juris). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.

3

Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497, juris Rn. 24).

PampJurgeleitHannamann
HalfmeierGraßnack