Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG München. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab, da eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens (Gegenstandswert: 341.792 €).
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG München wird zurückgewiesen; Begründung unter Verweis auf § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterbleibt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht substantiiert darlegt.
Das Gericht kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 21. März 2024, Az: 20 U 5903/22 Bau e, Beschluss
vorgehend LG Landshut, 16. September 2022, Az: 54 O 2202/18
nachgehend BGH, 31. März 2025, Az: VII ZR 60/24
nachgehend BGH, 16. April 2025, Az: VII ZR 60/24, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. März 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. April 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 341.792 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Hannamann