Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 60/23)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten rügten die Nichtzulassung der Revision gegen ein OLG-Urteil und erhoben Beschwerde beim Bundesgerichtshof. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen für die Revisionszulassung vorliegen. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer Begründung abgesehen, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; von einer Begründung abgesehen (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde eingelegt werden; diese ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht erfüllt sind.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung der Zurückweisung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Trifft der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde keinen Erfolg, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision und die Beschwerde kann einen Gegenstandswert zur Kostenberechnung ausweisen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 17. März 2023, Az: 13 U 93/21, Urteil
vorgehend LG Darmstadt, 18. März 2021, Az: 23 O 270/18
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 17. März 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 25.135,18 €
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