Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (§ 544 Abs. 6 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und sah gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab, weil diese nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beigetragen hätte. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gegenstandswert: 100.000 €.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; Begründung unterlassen (§ 544 Abs.6 Satz 2 ZPO), Beklagte trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht hinreichend dargetan werden.
Das Gericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Das Gericht kann einen Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festsetzen, der zur Bemessung der Kostenentscheidung herangezogen wird.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 12. März 2024, Az: 27 U 3051/23 Bau e, Beschluss
vorgehend LG Augsburg, 15. Juni 2023, Az: 61 O 3817/21
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. März 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 100.000 €
Pamp Halfmeier Graßnack
Sacher Borris