Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügte die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf. Der BGH weist die Beschwerde zurück und sieht von einer Begründung ab, da eine Erläuterung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung nach § 544 Abs. 6 ZPO beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Begründung unterbleibt; Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die vorgetragenen Gründe die gesetzlichen Zulassungsbedingungen nicht substantiiert darlegen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung des Zurückweisungsbeschlusses absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung nach § 544 Abs. 6 ZPO beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen; maßgebliche Vorschrift ist § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 1. März 2024, Az: I-22 U 208/23, Urteil
vorgehend LG Krefeld, 27. Juli 2023, Az: 5 O 154/22
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. März 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 1.423.036,98 €
Pamp Jurgeleit Graßnack
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