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BGH·VII ZR 58/22·24.08.2022

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision verworfen: fehlende fristgerechte Begründung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erhoben Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Streitpunkt war, ob die Nichtzulassungsbeschwerde fristgerecht begründet worden ist. Der BGH verwarf die Beschwerde, weil die Begründung nicht rechtzeitig einging (§ 544 Abs. 4 ZPO). Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Gegenstandswert wurde bis 35.000 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision verworfen, da die Begründung nicht fristgerecht eingereicht wurde (§ 544 Abs. 4, § 97 Abs. 1 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erfordert eine fristgerechte und substantiiert vorgetragene Begründung; fehlt eine solche Begründung, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

2

Eine Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen nicht rechtzeitiger Begründung zieht Kostenfolgen nach § 97 Abs. 1 ZPO nach sich; die unterliegende Partei ist kostentragungspflichtig.

3

§ 544 Abs. 4 ZPO begrenzt das Recht zur Nichtzulassungsbeschwerde durch zwingende Frist- und Formanforderungen; deren Missachtung macht das Rechtsmittel prosessual unbeachtlich.

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Das Gericht kann in der Entscheidung über die Beschwerde den Gegenstandswert des Verfahrens festsetzen, der für die Ermittlung der Kosten maßgeblich ist.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 4 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 18. Februar 2022, Az: 27 U 3592/21 Bau, Beschluss

vorgehend LG Memmingen, 11. Mai 2021, Az: 34 O 1557/15

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 18. Februar 2022 wird auf ihre Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 544 Abs. 4, § 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 35.000 €

Halfmeier Jurgeleit Graßnack

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