Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – Begründung unterblieben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Bamberg. Der BGH wies die Beschwerde zurück. Eine Begründung unterblieb, weil sie nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Begründung unterblieb (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 ZPO ist nur erfolgreich, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass die Voraussetzungen der Revisionszulassung vorliegen.
Das Gericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine solche nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Zurückweisung der Zulassungsbeschwerde belässt die Nichtzulassungsentscheidung der Vorinstanz in Wirksamkeit.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 2. März 2023, Az: 12 U 48/22, Urteil
vorgehend LG Schweinfurt, 11. April 2022, Az: 14 O 451/20 Bau
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. März 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 63.296,98 €
Halfmeier Kartzke Jurgeleit
Graßnack Sacher