Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 566/21)
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Stuttgart. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen und eine ausführliche Begründung unter Verweis auf § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterlassen. Er setzte die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auf und berücksichtigte die durch eine Nebenintervention entstandenen Kosten. Der Gegenstandswert wurde mit 1.500.000 € angegeben.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterlassen; Beklagter trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beitragen würde.
Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer; dies umfasst auch durch eine Nebenintervention entstandene Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert wird im Rahmen der Kostenentscheidung festgesetzt und ist für die Kostenfolge maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 11. Mai 2021, Az: 12 U 293/20, Urteil
vorgehend LG Stuttgart, 21. Juli 2020, Az: 20 O 491/03
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Klägerseite verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 1.500.000 €
Pamp Kartzke Graßnack
Sacher Borris