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BGH·VII ZR 56/25·17.12.2025

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision: Sonnenschutzsteuerung als Teil eines Bauwerks (§650a BGB)

ZivilrechtSchuldrechtBauvertragsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Streit über Lieferung, Montage und Programmierung einer Sonnenschutzsteuerung. Zentrale Frage war, ob die Leistung als Bauvertrag i.S.d. § 650a Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist. Der BGH wies die Beschwerde zurück und stellte fest, dass die vertragliche Herstellung eines Teils eines Bauwerks einen Bauvertrag begründet; weitergehende Gründe gab der Senat nicht an.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; BGH qualifiziert die Leistung als Bauvertrag (§ 650a BGB) wegen Herstellung eines Teils eines Bauwerks.

Abstrakte Rechtssätze

1

Lieferung, Montage und Programmierung einer technischen Anlage können einen Bauvertrag im Sinne des § 650a Abs. 1 Satz 1 BGB begründen, wenn die vertragliche Verpflichtung die Herstellung eines Teils eines Bauwerks zum Gegenstand hat.

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Für die Qualifikation als Bauvertrag kommt es auf die objektive Leistungsbeschreibung und den tatsächlichen Umfang der Herstellung eines Bauteils an, nicht auf die bloße terminologische Einordnung der gelieferten Komponente als 'Bauwerk' oder 'eingebaut'.

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Die Feststellung, dass eine Leistung selbst ein Bauwerk darstellt, ist nicht entscheidungserheblich, sofern die vertraglichen Verpflichtungen die Herstellung eines Teils des Bauwerks bezwecken.

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Der Bundesgerichtshof kann von einer ausführlichen Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO beizutragen.

Relevante Normen
§ 650a Abs 1 S 1 BGB§ 650a Abs. 1 Satz 1 BGB§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 18. März 2025, Az: 21 U 110/24, Urteil

vorgehend LG Berlin II, 18. Juni 2024, Az: 29 O 251/23

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. März 2025 wird zurückgewiesen. Zwar hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, die Sonnenschutzsteuerung stelle selbst ein Bauwerk dar, unter welchem eine "gebaute" oder "eingebaute" Leistung zu verstehen sei. Hierauf kommt es aber nicht entscheidungserheblich an, weil die Verpflichtung zur Lieferung, Montage und Programmierung der Sonnenschutzsteueranlage die Herstellung eines Teils eines Bauwerks im Sinne des § 650a Abs. 1 Satz 1 BGB zum Gegenstand hat und deshalb aus diesem Grund ein Bauvertrag vorliegt. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 30.000 €

Pamp Jurgeleit Graßnack

Sacher Hannamann