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BGH·VII ZR 56/24·12.02.2025

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten richteten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Nürnberg. Zentral war die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen. Der BGH wies die Beschwerde zurück und verzichtete gemäß § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO auf eine Begründung, da sie nicht zur Klärung der Zulassungs‑voraussetzungen beitragen würde. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Keine Begründung gemäß § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO; Beklagte trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass die Voraussetzungen für die Revisionszulassung vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Bei Beschwerdeentscheidungen ist ein Gegenstandswert festzusetzen, der für die Kostenfestsetzung maßgeblich ist.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 27. Februar 2024, Az: 6 U 2127/20, Urteil

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 17. Juni 2020, Az: 1 O 3780/15

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Februar 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. März 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 22.239,63 €

Pamp Jurgeleit Graßnack

Sacher Hannamann