Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision in Baurechtssache zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten richteten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG München. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen. Von einer Begründung wurde abgesehen, da sie nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Kostenentscheidung belastet die Beklagten mit Ausnahme der von der Nebenintervention verursachten Kosten.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterlassen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO) und Kosten der Beschwerde der Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat grundsätzlich der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen; hiervon sind Kosten zu trennen, die durch eine Nebenintervention verursacht wurden und von dem Streithelfer selbst zu tragen sind (§§ 97, 101 ZPO).
Der Gegenstandswert ist im Beschluss anzugeben und dient der Bemessung der Kostenfolgen des Verfahrens.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 15. Februar 2022, Az: 28 U 2563/13 Bau, Urteil
vorgehend LG München II, 19. April 2013, Az: 13 O 4204/12
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilzwischen- und Endurteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite verursachten Kosten; diese trägt die Streithelferin selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 117.082,40 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Graßnack Borris