Themis
Anmelden
BGH·VII ZR 55/22·30.11.2022

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten legten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Nürnberg ein. Der BGH wies die Beschwerde zurück. Er sah von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; Begründung nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO unterbleibt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu verwerfen, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Revisionszulassung vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf eine Begründung verzichten, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; mehrere Unterlieger haften als Gesamtschuldner (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO).

4

Das Gericht kann im Beschluss den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens feststellen und ausweisen.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 100 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 8. Februar 2022, Az: 13 U 1669/21, Beschluss

vorgehend LG Ansbach, 15. März 2021, Az: 2 O 1036/15 Bau

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO).

Gegenstandswert: 79.799,17 €

Pamp Kartzke Jurgeleit

Graßnack Sacher