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BGH·VII ZR 549/21·15.02.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Frankfurt an den BGH. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück. Eine Begründung wurde nicht erteilt, weil sie nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beigetragen hätte (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten einschließlich Nebeninterventionskosten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens inklusive Nebeninterventionskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die vorgetragenen Ausführungen die gesetzlich vorausgesetzten Zulassungsgründe nicht substantiiert darlegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann von einer schriftlichen Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

3

Bei Zurückweisung der Beschwerde hat die unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; hierzu gehören auch die durch eine Nebenintervention entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 4. Mai 2021, Az: 15 U 142/18, Urteil

vorgehend LG Fulda, 20. Juli 2018, Az: 3 O 920/12

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 4. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten des Beklagten entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 55.715,65 €

Pamp Halfmeier Kartzke

Graßnack Borris