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BGH·VII ZR 54/24·15.01.2025

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – Begründung entbehrlich (§ 544 Abs.6 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision des OLG. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen. Von einer Begründung wurde abgesehen, weil eine solche nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO); Klägerin trägt die Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, soweit nicht substantiiert dargelegt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen.

2

Das Gericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde absehen, wenn die Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde kann im Beschlussverfahren getroffen und ohne gesonderte Begründung ergehen, wenn die gesetzliche Voraussetzung hierfür vorliegt.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 27. Februar 2024, Az: 1 U 6/14 (Hs), Beschluss

vorgehend BGH, 19. Januar 2023, Az: VII ZR 34/20, Urteil

vorgehend LG Halle (Saale), 13. Dezember 2013, Az: 11 O 64/06

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Februar 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 4.152.907,75 €

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