Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision verworfen (VII ZR 54/23)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Köln ein. Der BGH wies die Beschwerde zurück und verzichtete gemäß § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO auf eine Begründung, da diese nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gegenstandswert wurde festgestellt.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung eines Beschlusses absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass die gesetzlichen Zulassungsgründe für die Revision vorliegen.
Bei erfolgloser Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Bundesgerichtshof kann im Beschluss den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens feststellen, um die Kostenfolgen zu bestimmen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 2. März 2023, Az: I-19 U 55/22, Beschluss
vorgehend OLG Köln, 19. Januar 2023, Az: I-19 U 55/22, Beschluss
vorgehend LG Aachen, 26. April 2022, Az: 12 O 288/21, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. März 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 56.934,96 €
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