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BGH·VII ZR 53/22·24.04.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision des OLG-Urteils. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 6 ZPO abgesehen, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungs-voraussetzungen beitragen würde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, einschließlich Nebeninterventionskosten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt; Kläger trägt Kosten inkl. Nebeninterventionskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann von der Erteilung einer schriftlichen Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Zulassungs-voraussetzungen beizutragen.

3

Bei Zurückweisung der Beschwerde trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der durch eine Nebenintervention entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 9. März 2022, Az: 12 U 16/21, Urteil

vorgehend LG Lübeck, 29. Januar 2021, Az: 2 O 85/17

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. März 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. März 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 142.813,30 €

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