Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – Begründung unterlassen (§ 544 Abs. 6 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Nichtzulassung der Revision; die Beschwerde wird vom BGH zurückgewiesen. Das Gericht sieht keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für die Zulassung der Revision und nimmt von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO Abstand. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; Begründung unterbleibt (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO), Kosten der Klägerin
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht substantiiert dargetan werden.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine solche nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung erfordert die hinreichende Darlegung konkreter entscheidungserheblicher Rechtsfragen oder einen fortbildenden Revisionsgrund, um eine Zulassung zu rechtfertigen.
Vorinstanzen
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 12. Dezember 2022, Az: 1 U 54/22, Beschluss
vorgehend LG Kiel, 10. Juni 2022, Az: 14 HKO 27/20
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 107.147,24 €
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