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BGH·VII ZR 52/23·15.05.2024

Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Kammergerichts an den Bundesgerichtshof. Der BGH wies die Beschwerde zurück. Eine Begründung wurde nicht erteilt, weil sie nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof weist die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann von einer Urteilsbegründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen (vgl. § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; maßgeblich ist § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 28. Februar 2023, Az: 27 U 128/21, Urteil

vorgehend LG Berlin, 24. April 2021, Az: 39 O 6/21

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 173.000,80 €

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