Nichtzulassungsbeschwerde gegen Versagung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG München, die Revision nicht zuzulassen. Das zentrale Problem war, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen und ob eine Begründung zur Klärung erforderlich ist. Der BGH wies die Beschwerde zurück und verzichtete nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf eine Begründung, weil diese nicht zur Klärung beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten; Streitwert bis 50.000 €.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision vom BGH abgewiesen; Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterblieben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revision ist nur erfolgreich, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf die Erteilung einer Begründung verzichten, wenn eine solche nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.
Die unterlegene Partei im Beschwerdeverfahren trägt die Kosten des Verfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde genügt, wenn die Beschwerde keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür liefert, dass die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 4. Februar 2022, Az: 9 U 5469/21 Bau, Beschluss
vorgehend LG München I, 16. Juli 2021, Az: 24 O 1495/21
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 50.000 €
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