Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht Stuttgart ein. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision vom BGH abgewiesen; Begründung unterbleibt nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Klägerin trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Zulassung der Revision beizutragen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision setzt darzulegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Eine Zurückweisung der Beschwerde ist geboten, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür dargetan werden, dass die Zulassungsgründe für die Revision gegeben sind.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 17. März 2020, Az: 10 U 310/19, Urteil
vorgehend LG Tübingen, 1. April 2019, Az: 7 O 328/18
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. März 2020 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 396.361,43 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
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