Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH VII ZR 500/21)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Entscheidungsbegründung ab, weil diese nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; der Gegenstandswert wurde auf 100.000 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen, Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Das Gericht kann im Beschwerdeverfahren einen Gegenstandswert festsetzen, der für die Kostenentscheidung zugrunde gelegt wird.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 12. Mai 2021, Az: 2 U 752/21, Beschluss
vorgehend LG Regensburg, 22. Februar 2021, Az: 11 O 1127/20
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 100.000 €
Halfmeier Kartzke Graßnack
Sacher Borris