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BGH·VII ZR 49/20·17.10.2022

Festsetzung des Gegenstandswerts für Nichtzulassungsbeschwerde auf 772.587,88 €

VerfahrensrechtKostenrechtRechtsanwaltsvergütungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Klägerin auf 772.587,88 € fest. Streitgegenstand waren wechselseitige Werklohn- und Fertigstellungsansprüche nach Kündigung; die Klägerin hatte den Auftrag zur unbeschränkten Führung der Nichtzulassungsbeschwerde erteilt. Das Gericht begründete die Wertfestsetzung damit, dass sich der Gegenstandswert nach dem Wert des zugrundeliegenden Beschwerdeumfangs richtet; die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 772.587,88 € stattgegeben; Entscheidung gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit bei gesonderter Wertfestsetzung richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels bildet (§ 33 Abs. 1 RVG).

2

Eine gesonderte Wertfestsetzung kommt in Betracht, wenn der anwaltliche Gegenstandswert vom gerichtlichen Streitwert abweicht.

3

Ein unbeschränkter Rechtsmittelauftrag erstreckt sich auf die gesamte durch das Urteil begründete Beschwer und begründet damit den vollen Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit.

4

Die Regelungen über Nebenentscheidungen sind auf die Wertfestsetzung anwendbar; insoweit gelten die Folgen des § 33 Abs. 9 RVG.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG§ 33 Abs. 9 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 10. August 2022, Az: VII ZR 49/20, Beschluss

vorgehend BGH, 9. Februar 2022, Az: VII ZR 49/20, Beschluss

vorgehend OLG Stuttgart, 18. Februar 2020, Az: 10 U 2/17, Urteil

vorgehend LG Stuttgart, 5. Februar 2016, Az: 35 O 47/14 KfH

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Klägerin wird auf 772.587,88 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Parteien haben gegenseitig Ansprüche nach einer Kündigung eines Vertrags über Elektroarbeiten aus wichtigem Grund geltend gemacht.

2

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von Fertigstellungsmehrkosten in Höhe von 405.544,44 € und weiteren Beträgen in Höhe von 42.246,71 € jeweils nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat widerklagend Zahlung restlichen Werklohns zuletzt in Höhe von 516.444,55 € nebst Zinsen sowie Herausgabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft an die R. AG verlangt.

3

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet und die Widerklage als derzeit unbegründet abgewiesen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Berufungsgericht - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 33.070 € nebst Zinsen zu zahlen, und die Klägerin verurteilt, die Vertragserfüllungsbürgschaft an die R. AG herauszugeben.

4

Die Klägerin hat den Antragsteller beauftragt, gegen das Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen und sie in diesem Verfahren zu vertreten. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde nur beschränkt durchgeführt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 9. Februar 2022 die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen und den Gegenstandswert auf 715.411,17 € festgesetzt.

5

Der Antragsteller beantragt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Klägerin auf den vollen Umfang ihrer Beschwer durch das Berufungsurteil festzusetzen.

II.

6

Dem Antrag des Antragstellers war gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildet. Die Klägerin erteilte dem Antragsteller einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag. Dieser erstreckte sich damit auf die gesamte, durch das Berufungsurteil begründete Beschwer der Klägerin in Höhe von 772.587,88 € [Klageabweisung in Höhe von 414.721,15 €: 405.544,44 € (Fertigstellungsmehrkosten) + 42.246,71 € (weitere Beträge) abzüglich zuerkannter 33.070 €; Widerklage in Höhe von 357.866,73 €: 309.866,73 € (Widerklageabweisung als derzeit statt als endgültig unbegründet) + 48.000 € (Verurteilung zur Herausgabe der Bürgschaft)]. Diese entspricht dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

III.

7

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.

Sacher