Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 483/21)
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Frankfurt. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah von einer Begründung ab, weil diese zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung nicht geeignet wäre (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte einschließlich durch Nebenintervention entstandener Kosten (§§ 97, 101 ZPO).
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann auf die Begründung seiner Entscheidung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO verzichten, wenn die Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen; hierzu gehören auch die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 19. April 2021, Az: 29 U 177/19, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 7. August 2019, Az: 2-04 O 336/08
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 470.000 €
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