Zurückweisung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht München. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Begründung wurde nicht erteilt, weil sie nach Ansicht des Gerichts nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur dann begründet, wenn substantiierte Darlegungen vorgebracht werden, aus denen sich die Zulassungsgründe ergeben.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von der Erteilung einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Bei Zurückweisung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Formelhafte oder nicht weiter erläuternde Einwendungen genügen grundsätzlich nicht, um die Zulassung der Revision zu begründen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 22. Februar 2022, Az: 28 U 2310/21 Bau, Beschluss
vorgehend LG München I, 24. März 2021, Az: 11 O 3807/20
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 26.660 €
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