Beschwerde der Streithelferin gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Streithelferin der Beklagten legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Streitpunkt war, ob die Zulassungs‑voraussetzungen für die Revision vorliegen. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah von einer Begründung ab, weil eine solche nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht zur Klärung beitragen würde. Die Kosten des Verfahrens wurden der Streithelferin auferlegt.
Ausgang: Beschwerde der Streithelferin gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Begründung unterbleibt; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung absehen, wenn diese nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; dies gilt auch gegenüber einer Partei, die als Streithelferin auftritt (§ 97 Abs. 1 ZPO analog).
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision dient nicht der erneuten inhaltlichen Überprüfung der Vorentscheidung, sondern nur der Prüfung der gesetzlich geregelten Zulassungsgründe.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 28. Januar 2020, Az: 10 U 47/19, Urteil
vorgehend LG Stuttgart, 28. Januar 2019, Az: 11 O 280/13
Tenor
Die Beschwerde der Streithelferin der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Streithelferin der Beklagten trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO analog).
Gegenstandswert: 200.000 €
Halfmeier Kartzke Jurgeleit
Sacher Brenneisen