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BGH·VII ZR 467/21·18.05.2022

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügten die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht und erhoben Beschwerde beim BGH. Streitgegenstand war die Zulassung der Revision; die Kläger wollten Überprüfung der Ablehnung erreichen. Der BGH wies die Beschwerde zurück und verzichtete auf eine Begründung, weil diese nicht zur Klärung der Zulassungs-voraussetzungen beitragen würde (§ 544 Abs.6 Satz 2 ZPO). Die Kläger wurden zur Tragung der Kosten verurteilt.

Ausgang: Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn keine zureichenden Tatsachen oder Rechtsfragen vorgetragen werden, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen.

2

Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung des Beschlusses absehen, wenn die Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Der Gegenstandswert ist in Beschlussverfahren über die Nichtzulassung der Revision festzusetzen und kann für die Kostenentscheidung zugrunde gelegt werden.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Zweibrücken, 17. Mai 2021, Az: 5 U 173/20, Beschluss

vorgehend LG Landau (Pfalz), 17. September 2020, Az: 2 O 54/19

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 89.749 €

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