Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH VII ZR 465/21)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Der BGH weist die Beschwerde zurück und sieht von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gegenstandswert: 33.528,80 €.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; Begründung unterbleibt; Beklagte trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann von der Angabe einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen (vgl. § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (vgl. § 97 Abs. 1 ZPO).
Der Beschluss bestimmt den Gegenstandswert, der für die Bemessung der Kosten des Verfahrens maßgeblich ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 27. April 2021, Az: 28 U 7117/19 Bau, Urteil
vorgehend LG München I, 13. November 2019, Az: 18 O 22672/15
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. April 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 33.528,80 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Borris