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BGH·VII ZR 449/21·15.03.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (§ 544 Abs. 6 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht ein. Zentrale Frage war, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerden zurück und verzichtete auf eine Begründung nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO, da eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerden der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung nach § 544 Abs. 6 ZPO unterlassen, Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die für die Zulassung der Revision erforderlichen Rechtssätze und Umstände nicht dargelegt oder nicht ersichtlich sind.

2

Der Bundesgerichtshof kann von der Erteilung einer Begründung nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.

3

Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren folgt regelmäßig dem Unterliegen; trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens, wenn seine Beschwerde nicht stattgegeben wird.

4

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision betrifft ausschließlich prozessuale Zulassungsvoraussetzungen und begründet keinen Anspruch auf Zulassung, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 16. April 2021, Az: I-19 U 56/20, Urteil

vorgehend LG Aachen, 7. April 2020, Az: 7 O 44/18

Tenor

Die Beschwerden der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil und Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. April 2021 sowie in dessen Ergänzungsurteil vom 2. Juli 2021 werden zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Gegenstandswert: 192.857,22 € im Verhältnis zu den Beklagten zu 2 - 4 146.896,83 € im Verhältnis zur Beklagten zu 1

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