Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH VII ZR 443/21)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten erhoben Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Köln. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah von einer Begründung ab, weil eine solche nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gegenstandswert: 69.732,99 €.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterlassen nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Entscheidungen über die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde geführt werden; die Beschwerde ist zurückzuweisen, soweit die Voraussetzungen für die Revisionszulassung fehlen.
Der Bundesgerichtshof kann von der Erteilung einer Entscheidungsbegründung absehen, wenn diese nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterlegene Partei zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Bei Beschlussverfahren wird der Gegenstandswert zur Bestimmung der Kosten festgesetzt und in der Entscheidung angegeben.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 4. Mai 2021, Az: I-16 U 63/20, Beschluss
vorgehend OLG Köln, 8. März 2021, Az: I-16 U 63/20, Beschluss
vorgehend LG Bonn, 19. März 2020, Az: 7 O 371/11
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 69.732,99 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Sacher