Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH VII ZR 44/23)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht. Streitgegenstand war die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer Begründung abgesehen, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung eines Beschlusses absehen, wenn diese nicht dazu geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Im Beschwerdeverfahren hat die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist festzusetzen und bildet die Grundlage für die Kosten- und Gebührenentscheidung.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 3. Februar 2023, Az: 28 U 5927/22 Bau, Beschluss
vorgehend OLG München, 19. Dezember 2022, Az: 28 U 5927/22 Bau, Verfügung
vorgehend LG München II, 31. August 2022, Az: 3 O 860/20 Bau
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 136.847,97 €
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