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BGH·VII ZR 44/22·30.08.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 44/22)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach dem Urteil des OLG Düsseldorf. Der BGH wies die Beschwerde zurück und verzichtete gemäß § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO auf eine nähere Begründung, da eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungs-voraussetzungen beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer ausführlichen Begründung der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Zulassungs-voraussetzungen beizutragen.

3

Bei Zurückweisung einer Beschwerde trägt die unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.

4

Die Angabe des Gegenstandswerts in der Entscheidung begründet nicht für sich allein die Zulassung der Revision; maßgeblich sind die rechtlichen Zulassungsanforderungen.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 24. Februar 2022, Az: I-21 U 67/21, Urteil

vorgehend LG Wuppertal, 9. Juni 2021, Az: 17 O 64/20

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 449.166,65 €

Pamp Halfmeier Kartzke

Jurgeleit Sacher