Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH VII ZR 439/21)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG München. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer Begründung abgesehen, da diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; Begründung unterbleibt gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Beklagte trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargelegt oder nicht erfüllt sind.
Das Gericht kann von einer Begründung absehen, wenn die Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung dient der Kontrolle der Zurückweisung der Revisionszulassung durch die Vorinstanz.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 14. April 2021, Az: 20 U 6129/20 Bau, Beschluss
vorgehend OLG München, 12. Februar 2021, Az: 20 U 6129/20 Bau, Beschluss
vorgehend LG Landshut, 22. September 2020, Az: 73 O 4326/19
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. April 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 44.080,00 € (38.080 € für den Vorschussanspruch; 6.000 € für den Feststellungsantrag)
Pamp Halfmeier Kartzke
Sacher Borris