Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH, VII ZR 43/24)
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Kammergericht. Das Bundesgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer Begründung abgesehen, weil eine Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht zur Klärung der Zulassungs-voraussetzungen beitragen würde. Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; der Streithelfer trägt seine eigenen Kosten.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterlassen; Kosten dem Beklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur dann erfolgreich, wenn die Zulassungs-voraussetzungen der Revision substantiiert aufgezeigt werden und erhebliche verfassungs- oder grundsätzliche Rechtsfragen geltend gemacht werden.
Das Revisionsgericht kann von der Erteilung einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO absehen, wenn die Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Bei Zurückweisung der Beschwerde trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens; hiervon umfasst sind auch Kosten, die durch eine Nebenintervention der Gegenpartei verursacht wurden.
Ein Streithelfer hat seine eigenen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen, sofern das Gericht die Kostentragung nicht anders regelt (vgl. § 97, § 101 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 8. Februar 2024, Az: 27 U 66/21, Urteil
vorgehend LG Berlin, 14. April 2021, Az: 8 O 77/19
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten. Der Streithelfer des Beklagten trägt seine Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 950.000 €
Pamp Halfmeier Graßnack
Borris Hannamann