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BGH·VII ZR 423/21·27.07.2022

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 423/21)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRevisionsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Entscheidend war, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben sind. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab, da eine Begründung nicht zur Klärung beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Das Revisionsgericht kann von einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 14. April 2021, Az: 3 U 319/20, Beschluss

vorgehend LG Bamberg, 23. September 2020, Az: 11 O 281/16

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. April 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 145.047,49 €

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