Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht München. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und sah gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab, da eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsfragen beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die für die Zulassung geltenden Voraussetzungen nicht substantiiert dargetan sind.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Fehlen in der Beschwerde neue oder entscheidungserhebliche Tatsachen oder Rechtsausführungen, ist die Zurückweisung ohne weitere Begründung zulässig.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 19. April 2021, Az: 28 U 7274/20 Bau, Beschluss
vorgehend OLG München, 22. Februar 2021, Az: 28 U 7274/20 Bau, Verfügung
vorgehend LG München I, 18. November 2020, Az: 2 O 3326/20
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. April 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 27.223,36 €