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BGH·VII ZR 413/21·15.02.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision (VII ZR 413/21) zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Köln. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen. Er verzichtet auf eine Begründung, da diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen für die Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; BGH verzichtet auf Begründung (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht substantiiert dargetan werden.

2

Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung seines Beschlusses absehen, wenn eine solche Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

3

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Die bloße Höhe des Streitwerts begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Zulassung der Revision.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 12. April 2021, Az: I-19 U 76/20, Beschluss

vorgehend LG Bonn, 3. Juni 2020, Az: 1 O 527/18

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. April 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 1.803.414,94 €

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