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BGH·VII ZR 41/24·04.12.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH VII ZR 41/24)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG München. Zentral war die Frage, ob die Zulassung der Revision zu erfolgen habe. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO von einer Begründung ab, weil sie nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; der Streithelfer seine eigenen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO; Kosten trägt die Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die für die Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht substantiiert dargetan werden.

2

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen; Streithelfer tragen ihre Kosten selbst (vgl. §§ 97, 101 ZPO).

4

Eine zusätzliche Begründung des Zurückweisungsbeschlusses kann entbehrlich sein, wenn die vorgetragenen Einwendungen keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufwerfen.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 29. Januar 2024, Az: 28 U 2650/23 Bau e, Beschluss

vorgehend LG München II, 25. Mai 2023, Az: 3 O 1792/19 Bau

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 31.172,68 €

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