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BGH·VII ZR 40/24·15.01.2025

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht Bamberg. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und nahm von einer Begründung Abstand, weil diese nicht zur Klärung der Zulassungs-voraussetzungen der Revision geeignet wäre (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Streitwert: 290.224,79 €.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Begründung unterbleibt (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO), Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann von der Mitteilung einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 25. Januar 2024, Az: 12 U 38/22, Urteil

vorgehend LG Aschaffenburg, 14. Februar 2022, Az: 31 O 500/19

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 290.224,79 €

Pamp Halfmeier Jurgeleit

Graßnack Hannamann