Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterlassen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, vertreten durch ihre Streithelferin, erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht Koblenz. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Begründung wurde nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterlassen, weil sie nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Streithelferin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Begründung unterbleibt nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Kosten der Streithelferin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur erfolgreich, wenn sie substantiiert darlegt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen oder die Entscheidung zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen beiträgt.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Das Gericht kann nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Streithelfer auferlegen, wenn die Parteiverbindung und die Umstände dies rechtfertigen.
Bloße pauschale oder nicht substantiiert dargelegte Einwendungen gegen eine Nichtzulassungsentscheidung begründen nicht die Zulassung der Revision und rechtfertigen regelmäßig keine Begründung durch den Bundesgerichtshof.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 13. April 2021, Az: 3 U 431/20, Urteil
vorgehend LG Koblenz, 6. März 2020, Az: 8 O 332/13
Tenor
Die von ihrer Streithelferin geführte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. April 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Streithelferin der Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 30.000 €
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