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BGH·VII ZR 39/23·27.09.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt (§544 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Bamberg. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen. Von einer Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen, da eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten; Gegenstandswert: 22.899,50 €.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargelegt oder nicht ersichtlich sind.

2

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer weiteren Begründung absehen, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens.

4

Bei Entscheidungen über die Nichtzulassung der Revision ist der Gegenstandswert für die Kostenfestsetzung anzugeben und festzusetzen.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 2. Februar 2023, Az: 12 U 45/22, Urteil

vorgehend LG Bamberg, 31. März 2022, Az: 23 O 100/21

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 22.899,50 €

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