Zurückweisung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision
KI-Zusammenfassung
Die Kläger erhoben Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und sah gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer gesonderten Begründung ab, da eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu verwerfen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargelegt oder ersichtlich sind.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von der unterliegenden Partei zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist nach dem Wert des angefochtenen Beschlusses zu bemessen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 17. März 2021, Az: 22 U 274/20, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 8. März 2021, Az: 22 U 274/20, Beschluss
vorgehend LG Darmstadt, 30. November 2020, Az: 17 O 108/20
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 17. März 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 28.277,29 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Borris