Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte zu 2 wandte sich mit Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Bamberg. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen. Eine detaillierte Begründung wurde nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht erteilt, weil sie nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beigetragen hätte. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 2.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargelegt oder nicht erfüllt sind.
Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung absehen, wenn eine solche nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerde nach Nichtzulassung der Revision dient der Überprüfung, ob die formellen und materiellen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen; ihr Erfolg ist an die strenge Darlegung dieser Voraussetzungen gebunden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 18. Januar 2024, Az: 12 U 16/22, Urteil
vorgehend LG Würzburg, 18. Juni 2021, Az: 62 O 1563/19 Bau
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Januar 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 4.422,70 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Sacher