Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision verworfen – Begründung unterbleibt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtet sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Kammergericht (Urteil des 21. Zivilsenats vom 18.1.2022). Der Bundesgerichtshof weist die Beschwerde zurück und verwirft sie. Eine ausführliche Begründung bleibt gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterbleiben, weil sie nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Ausnahmen betreffen die Kosten ihres Streithelfers.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision verworfen; Begründung unterbleibt, Klägerin trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargelegt oder ersichtlich sind.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung des Zurückweisungsbeschlusses absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt grundsätzlich der Unterliegende; dies umfasst auch durch Nebeninterventionen verursachte Kosten, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§§ 97, 101 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist festzusetzen und bildet die Basis für die Kostenfestsetzung des Verfahrens.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 18. Januar 2022, Az: 21 U 1005/20, Urteil
vorgehend LG Berlin, 18. Februar 2020, Az: 52 O 183/18
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen auf Beklagtenseite verursachtenKosten, jedoch mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers der Klägerin, die dieser selbst trägt (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 179.357,68 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
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